WissenBegriffvon Michael Selck
Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)
Ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) ist der nach Art. 28 DSGVO vorgeschriebene Vertrag zwischen einem Unternehmen und einem Dienstleister, der in dessen Auftrag personenbezogene Daten verarbeitet – etwa einem KI-, Cloud- oder Hosting-Anbieter. Er regelt Zweck und Umfang der Verarbeitung, die technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen sowie den Einsatz von Unterauftragnehmern und ist Grundvoraussetzung dafür, einen solchen Dienstleister überhaupt einsetzen zu dürfen.
Was bedeutet Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)?
Sobald ein Betrieb personenbezogene Daten nicht selbst, sondern durch einen Dienstleister verarbeiten lässt, entsteht eine Auftragsverarbeitung. Der Betrieb bleibt Verantwortlicher im Sinne der DSGVO, der Dienstleister wird Auftragsverarbeiter: Er darf die Daten nur auf Weisung und nur für den vereinbarten Zweck nutzen. Der Auftragsverarbeitungsvertrag schreibt diese Rollenverteilung fest. Typische Fälle im Mittelstand sind das Rechenzentrum für Website und Postfach, der Cloud-Speicher, die Fernwartung durch das IT-Systemhaus, das externe Lohnbüro – und zunehmend KI-Werkzeuge, in die Kunden- oder Mitarbeiterdaten gelangen.
Was im Vertrag stehen muss, legt Artikel 28 Absatz 3 DSGVO fest: Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck, die Arten der Daten und die Kategorien betroffener Personen. Dazu kommen Pflichten des Dienstleisters: Weisungsgebundenheit, Vertraulichkeit der eingesetzten Personen, Schutzmaßnahmen nach Artikel 32, Regeln für Unterauftragnehmer, Unterstützung bei Auskunfts- und Löschanfragen sowie bei Datenpannen, Löschung oder Rückgabe der Daten nach Vertragsende und die Pflicht, Nachweise zu liefern und Kontrollen zu ermöglichen. Der Vertrag muss schriftlich vorliegen, das elektronische Format genügt. Englischsprachige Anbieter nennen ihn meist Data Processing Agreement (DPA).
Abzugrenzen ist der AVV von mehreren Nachbarbegriffen. Arbeiten zwei Unternehmen gemeinsam über Zweck und Mittel einer Verarbeitung, liegt eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Artikel 26 vor – dafür gibt es eine eigene Vereinbarung, keinen AVV. Arbeitet ein Dienstleister eigenverantwortlich, etwa als Rechtsanwalt oder Steuerberater in seiner beratenden Tätigkeit, ist er selbst Verantwortlicher. Standardvertragsklauseln regeln die Übermittlung in Länder außerhalb der EU; sie ergänzen den AVV, ersetzen ihn aber nicht. Und eine Geheimhaltungsvereinbarung schützt Geschäftsgeheimnisse, erfüllt aber nicht die Pflichten aus Artikel 28.
Beim KI-Einsatz wird der AVV zur Kette: Der Betreiber Ihres Systems ist Auftragsverarbeiter, der Anbieter des Sprachmodells oft sein Unterauftragnehmer. Beide Glieder müssen vertraglich abgedeckt sein. Der AVV ist deshalb ein zentraler Baustein von DSGVO-konformer KI – und der Grund, warum Schatten-KI über private Chatkonten ein Datenschutzproblem ist: Für diese Konten gibt es keinen Vertrag mit dem Betrieb. Mit der KI-Verordnung hat der AVV nichts zu tun; sie regelt Risiken von KI-Systemen, nicht die Verarbeitung personenbezogener Daten.
Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) kurz erklärt: die wichtigsten Punkte
- Pflicht vor dem Start: Der AVV muss geschlossen sein, bevor der Dienstleister die ersten personenbezogenen Daten erhält – nicht erst, wenn das System läuft.
- Die Verantwortung bleibt bei Ihnen: Auch mit AVV stehen Sie gegenüber Kunden, Mitarbeitenden und Aufsichtsbehörde in der Pflicht, Ihre Dienstleister sorgfältig auszuwählen.
- Unterauftragnehmer brauchen Ihre Genehmigung: Setzt der Dienstleister weitere Firmen ein, etwa einen Modellanbieter oder ein Rechenzentrum, muss er Sie informieren, und Sie müssen widersprechen können.
- Die Schutzmaßnahmen gehören in den Vertrag: Die technischen und organisatorischen Maßnahmen stehen meist als Anlage im AVV und müssen zum Schutzbedarf Ihrer Daten passen.
- Elektronisch genügt: Ein online akzeptierter Standard-AVV ist zulässig, wenn er die Mindestinhalte enthält und Sie den Abschluss dokumentieren.
Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) in der Praxis
- KI-Stelle im Postfach: Eine KI-Stelle sortiert eingehende Mails, ordnet sie Kunden zu und entwirft Antworten. Der Betrieb schließt den AVV mit dem Betreiber des Systems, prüft in der Liste der Unterauftragnehmer, wo die Modellanfragen gerechnet werden, und legt den Vertrag zum Eintrag im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten.
- Telefonassistenz am Wochenende: Eine KI-Telefonassistenz nimmt Anrufe an und erfasst Name, Rückrufnummer und Anliegen. Weil Stimme und Kontaktdaten verarbeitet werden, braucht der Betrieb einen AVV, der auch den Dienst für die Sprachverarbeitung als Unterauftragnehmer nennt.
- Fernwartung durch das Systemhaus: Der IT-Dienstleister greift aus der Ferne auf Server mit Kunden- und Personaldaten zu. Auch wenn er die Daten nur sieht, nicht bearbeitet, ist ein AVV nötig – inklusive Regeln, wer zugreifen darf und wie Zugriffe protokolliert werden.
Woran Sie einen guten Auftragsverarbeitungsvertrag erkennen
- Gegenstand, Zweck, Datenarten und Betroffene sind konkret auf Ihren Einsatz beschrieben – nicht nur mit „alle Kundendaten“ umrissen.
- Die Unterauftragnehmer sind namentlich mit Sitz und Ort der Verarbeitung aufgeführt, und Änderungen werden Ihnen vorab mit Widerspruchsmöglichkeit mitgeteilt.
- Die technischen und organisatorischen Maßnahmen sind konkret beschrieben, etwa Verschlüsselung, Zugriffsregeln, Sicherungen und deren Speicherort.
- Bei KI-Anbietern ist schriftlich ausgeschlossen, dass Ihre Eingaben zum Training von Modellen genutzt werden, und die Speicherdauer ist benannt.
- Löschung oder Rückgabe nach Vertragsende, Meldefristen bei Datenpannen und Ihr Recht auf Nachweise und Kontrollen sind klar geregelt.
Typische Fehler
- Den AVV nie lesen: Der Standardvertrag wird mit einem Klick akzeptiert, ohne zu prüfen, ob Unterauftragnehmer und Schutzmaßnahmen zum eigenen Einsatz passen.
- Die Kette übersehen: Mit dem Softwareanbieter besteht ein AVV, doch niemand weiß, dass die Daten bei einem Modellanbieter außerhalb der EU weiterverarbeitet werden.
- Kostenlose Konten im Betrieb nutzen: Für private oder kostenlose KI-Konten gibt es meist keinen AVV – jede eingegebene Kundenadresse ist dann eine ungeregelte Weitergabe.
- Den Vertrag nicht ablegen: Der AVV existiert, ist aber weder im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten vermerkt noch auffindbar, wenn die Aufsichtsbehörde nachfragt.
Unser Bezug
Wir arbeiten seit 2025 im eigenen Betrieb mit KI-Stellen und kennen die Vertragskette deshalb von beiden Seiten. Unsere Daten und unser Firmengehirn liegen auf Servern in Deutschland in einem Rechenzentrum nach ISO 27001, die Sicherungen an einem zweiten Ort in der EU. Die Modellanfragen unserer KI-Stellen sind mit Auftragsverarbeitungsvertrag und Standardvertragsklauseln abgesichert – ohne Training auf Kundendaten und mit einer EU-Option. Wer mit uns arbeitet, bekommt einen Auftragsverarbeitungsvertrag auf Anfrage. Ebenso offen sagen wir: Unsere Betreiberdokumentation wird gerade geschlossen, die Ablage aller Verträge gehört dazu.
In der Beratung gehen wir mit Ihnen durch, welche Dienstleister und Werkzeuge in Ihrem Betrieb personenbezogene Daten verarbeiten, wo ein AVV fehlt und welche Unterauftragnehmer in der Kette stecken. Ihr Datenschutzbeauftragter erhält eine Übersicht für seine eigene Bewertung – eine Rechtsberatung ersetzt das nicht. Für die Beratung ist bis zu 80 % Förderung möglich, je nach Betrieb und Standort. Die Umsetzung beauftragen Sie getrennt, wenn Sie wollen: im AI Workspace mit Freigaben an jeder Außenwirkung oder als individuelle Lösung. Die KI bereitet vor, der Mensch gibt frei.
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Häufige Fragen zu Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)
Wann brauchen wir einen Auftragsverarbeitungsvertrag?
Immer dann, wenn ein Dienstleister personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag und nach Ihren Weisungen verarbeitet. Typische Fälle sind Hosting, Cloud-Speicher, E-Mail-Dienste, Fernwartung durch das IT-Systemhaus, die Lohnabrechnung durch ein externes Lohnbüro und KI-Werkzeuge, in die Kunden- oder Mitarbeiterdaten gelangen. Keinen AVV brauchen Sie, wenn der Dienstleister eigenverantwortlich arbeitet, etwa als Rechtsanwalt oder Steuerberater in seiner beratenden Tätigkeit.
Reicht es, den AVV eines Anbieters online zu akzeptieren?
Ja, wenn der Vertrag die Mindestinhalte nach Artikel 28 DSGVO enthält und Sie den Abschluss nachweisen können. Die DSGVO erlaubt ausdrücklich das elektronische Format; eine Unterschrift auf Papier ist nicht nötig. Speichern Sie die akzeptierte Fassung samt Datum und Anlagen und prüfen Sie vorher, ob Schutzmaßnahmen und Unterauftragnehmer zu Ihrem Einsatz passen.
Brauchen wir für KI-Werkzeuge einen eigenen AVV?
Ja, sobald personenbezogene Daten in das Werkzeug gelangen. Das gilt für Chat-Assistenten ebenso wie für eine KI-Telefonassistenz oder eine KI-Stelle im Postfach. Achten Sie darauf, dass der AVV auch den Modellanbieter als Unterauftragnehmer erfasst und das Training auf Ihren Daten ausschließt. Kostenlose Verbraucherkonten bieten in der Regel keinen AVV und gehören deshalb nicht in den Betrieb.
Was passiert, wenn der AVV fehlt?
Dann geben Sie Daten an einen Dienstleister weiter, ohne dass die Voraussetzungen der DSGVO dafür erfüllt sind. Das ist ein Verstoß gegen Artikel 28, den die Aufsichtsbehörde mit einem Bußgeld ahnden kann – und er wiegt schwerer, wenn beim Dienstleister zugleich eine Datenpanne passiert. Fehlt ein Vertrag, holen Sie ihn sofort nach oder setzen den Dienst aus, bis er vorliegt.
Ist ein AVV dasselbe wie Standardvertragsklauseln?
Nein. Der AVV regelt, wie ein Dienstleister Daten in Ihrem Auftrag verarbeitet; Standardvertragsklauseln sichern ab, dass Daten in ein Land außerhalb der EU übermittelt werden dürfen. Rechnet ein Anbieter oder einer seiner Unterauftragnehmer außerhalb der EU, brauchen Sie beides – häufig sind die Klauseln als Anlage in den AVV eingebunden.