WissenBegriffvon Michael Selck
Betriebsvereinbarung zu KI
Eine Betriebsvereinbarung zu KI ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die verbindlich regelt, welche KI-Systeme im Betrieb eingesetzt werden, wofür, mit welchen Daten und unter welcher menschlichen Kontrolle. Weil KI-Werkzeuge oft geeignet sind, Verhalten oder Leistung von Beschäftigten zu überwachen, ist ihre Einführung in Betrieben mit Betriebsrat regelmäßig mitbestimmungspflichtig.
Was bedeutet Betriebsvereinbarung zu KI?
Eine Betriebsvereinbarung ist im Betriebsverfassungsgesetz geregelt: Arbeitgeber und Betriebsrat schließen sie schriftlich, beide unterschreiben, und sie gilt für alle Beschäftigten des Betriebs unmittelbar – wie ein Gesetz im Kleinen. Die Betriebsvereinbarung zu KI wendet dieses Werkzeug auf ein neues Thema an. Sie hält fest, welche KI-Systeme eingeführt werden, welche Aufgaben sie übernehmen, welche Daten sie verarbeiten, wer Zugriff auf Ergebnisse und Protokolle hat und welche Auswertungen ausdrücklich ausgeschlossen sind.
Der Grund für die Mitbestimmung ist fast immer derselbe: Ein technisches System, das objektiv geeignet ist, Verhalten oder Leistung von Beschäftigten zu überwachen, darf nur mit Zustimmung des Betriebsrats eingeführt werden (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Auf eine Überwachungsabsicht kommt es nicht an. Weil nahezu jedes KI-Werkzeug Benutzerkennungen, Zeitstempel und Verläufe speichert, ist diese Eignung in der Praxis der Regelfall. Hinzu kommt die Pflicht, den Betriebsrat schon bei der Planung zu unterrichten und mit ihm zu beraten – der Einsatz von KI ist dort seit 2021 ausdrücklich genannt (§ 90 BetrVG). Muss der Betriebsrat ein KI-System beurteilen, darf er einen Sachverständigen hinzuziehen, die Kosten trägt der Arbeitgeber (§ 80 Abs. 3 BetrVG).
Von Nachbarbegriffen ist sie klar abzugrenzen. Eine KI-Richtlinie im Unternehmen ist eine Anweisung des Arbeitgebers an alle Beschäftigten – sie gibt es auch ohne Betriebsrat, und sie regelt vor allem den Umgang mit Werkzeugen und Daten. Die Betriebsvereinbarung ist dagegen ein Vertrag mit dem Betriebsrat und schützt in erster Linie die Rechte der Beschäftigten. Die KI-Verordnung ist europäisches Recht und setzt den äußeren Rahmen, etwa für Kennzeichnung und KI-Kompetenz; die Betriebsvereinbarung füllt diesen Rahmen für den eigenen Betrieb aus. Und ein Auftragsverarbeitungsvertrag regelt das Verhältnis zum Dienstleister, nicht das zur Belegschaft.
Gut gemacht ist eine Betriebsvereinbarung zu KI kein Bremsklotz, sondern ein Vertrauensinstrument. Sie beantwortet schriftlich die Frage, die in jeder Belegschaft gestellt wird – „Wird das gegen uns verwendet?“ – und trägt damit mehr zur KI-Akzeptanz in der Belegschaft bei als jede Rundmail. Zugleich verhindert sie, dass KI über inoffizielle Konten in den Betrieb sickert, wie es bei Schatten-KI der Fall ist.
Betriebsvereinbarung zu KI kurz erklärt: die wichtigsten Punkte
- Geltungsbereich und Zweck: welche Systeme erfasst sind und für welche Aufgaben sie eingesetzt werden – und für welche ausdrücklich nicht.
- Überwachungsschutz: Ausschluss von Leistungs- und Verhaltenskontrolle einzelner Beschäftigter durch KI-Auswertungen, mit klarer Regel, wer Protokolle wann und wofür einsehen darf.
- Datenregeln: welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, wo sie liegen, wie lange sie gespeichert und wann sie gelöscht werden.
- Menschliche Kontrolle: Die KI bereitet vor, ein benannter Mensch prüft und gibt frei – besonders bei allem, was Beschäftigte, Kunden oder Bewerber betrifft.
- Verfahren für Änderungen: wie neue Systeme oder neue Aufgaben aufgenommen werden, meist als Anlage zur Rahmenvereinbarung, und wie Qualifizierung organisiert wird.
Betriebsvereinbarung zu KI in der Praxis
- Maschinenbaubetrieb mit 140 Beschäftigten: Geschäftsführung und Betriebsrat schließen eine Rahmenvereinbarung mit Grundsätzen und je eine Anlage pro System. Die erste Anlage betrifft eine KI-Stelle, die Anfragen im Info-Postfach vorsortiert und Antworten entwirft. Festgelegt ist, dass Bearbeitungszeiten einzelner Mitarbeitender nicht ausgewertet werden und jeder Entwurf vor dem Versand von der zuständigen Sachbearbeitung freigegeben wird.
- Dienstleister mit 60 Beschäftigten: Eine KI soll Bewerbungen vorsortieren. Weil hier zusätzlich Auswahlrichtlinien berührt sind, regelt die Vereinbarung, dass die KI nur Unterlagen zusammenfasst und auf Vollständigkeit prüft, keine Rangliste erstellt und jede Absage von einem Menschen ausgesprochen wird.
- Handwerksbetrieb mit 35 Beschäftigten: Monteure diktieren Baustellenberichte, die KI bereitet daraus den Bericht für den Kunden vor. Die Vereinbarung schließt aus, dass Diktatzeiten oder Standortdaten zur Leistungskontrolle genutzt werden, und legt fest, dass der Meister jeden Bericht vor dem Versand liest.
Woran Sie eine gute Betriebsvereinbarung zu KI erkennen
- Jedes erfasste System ist mit Zweck, verarbeiteten Daten und Zugriffsrechten beschrieben – in Sätzen, die auch Beschäftigte ohne Technikwissen verstehen.
- Die Leistungs- und Verhaltenskontrolle Einzelner ist ausdrücklich ausgeschlossen, und es steht fest, in welchen Ausnahmefällen wer Protokolle einsehen darf.
- Für jede Außenwirkung und jede Entscheidung über Menschen ist benannt, wer freigibt.
- Neue Systeme lassen sich über ein festes Verfahren aufnehmen, ohne die gesamte Vereinbarung neu zu verhandeln.
- Es gibt einen Termin für die gemeinsame Überprüfung, und Qualifizierung der Beschäftigten ist Teil der Vereinbarung.
Typische Fehler
- Erst kaufen, dann fragen: Wer den Betriebsrat erst mit einem fertig eingerichteten System konfrontiert, verhandelt unter Zeitdruck und gegen Misstrauen – oft mit dem Ergebnis, dass das System bis zur Einigung stillsteht.
- Vereinbarung je Werkzeug: Ohne Rahmen wird jedes neue Programm zum eigenen Verhandlungsprojekt, und die Regeln widersprechen sich nach kurzer Zeit.
- Abstrakte Formeln statt Beschreibung: Sätze wie „KI wird datenschutzkonform eingesetzt“ beantworten keine Frage. Entscheidend ist, welche Daten, welcher Zweck, welcher Zugriff.
- Kontrolle nur auf dem Papier: Steht in der Vereinbarung, dass ein Mensch freigibt, fehlt aber die Zeit oder die Zuständigkeit dafür, wird durchgewinkt – und die zentrale Schutzregel ist wertlos.
Unser Bezug
Wir arbeiten seit Juli 2025 im eigenen Betrieb mit KI-Stellen und haben dabei gelernt, dass die meisten Fragen eines Betriebsrats längst durch die Arbeitsweise beantwortet sein können: Die KI bereitet vor, der Mensch gibt frei. Jede KI-Stelle hat eine beschriebene Aufgabe, nichts geht ohne Freigabe durch Menschen nach außen, KI-Absender sind gekennzeichnet, und KI-Mitarbeiter bewerten keine Beschäftigten. Wer diese Punkte im System verankert, kann sie in einer Betriebsvereinbarung beschreiben, statt sie mühsam zu versprechen.
In der Beratung klären wir mit Ihnen, welche KI-Vorhaben anstehen, welche davon mitbestimmungspflichtig sein dürften und welche Angaben der Betriebsrat für eine fundierte Entscheidung braucht – von Zweck und Daten bis zur Freigabe. Die rechtliche Prüfung der Vereinbarung selbst gehört in die Hände eines Fachanwalts für Arbeitsrecht. Für die Beratung ist bis zu 80 % Förderung möglich, je nach Betrieb und Standort. Die Umsetzung beauftragen Sie getrennt, wenn Sie wollen: im AI Workspace, in dem Freigaben und Rechte fest eingebaut sind, oder als individuelle Lösung.
Erstgespräch
Wollen Sie KI einführen, ohne dass der Betriebsrat zum Bremsklotz wird?
Im Erstgespräch gehen wir durch, welche KI-Vorhaben bei Ihnen anstehen, wo die Mitbestimmung greift und welche Unterlagen Sie für ein gutes Gespräch mit dem Betriebsrat brauchen – nüchtern, in 30 Minuten und ohne Verkaufsgespräch.
Verwandte Begriffe
- KI-Richtlinie im Unternehmen
- KI-Akzeptanz in der Belegschaft
- KI-Verordnung
- Freigabe durch Menschen
- Schatten-KI
- DSGVO-konforme KI
Weiterführende Beiträge
- KI mit Betriebsrat: Mitbestimmung und Betriebsvereinbarung
- KI im Mittelstand: Arbeitsplätze, Mitarbeiter-Angst, Führung
- Die KI-Verordnung für den Mittelstand: Was Betreiber ab 2026 tatsächlich tun müssen
- Datenschutz bei KI-Stellen: Was in Deutschland bleibt, was vertraglich abgesichert ist
- KI-Kontrolle im Unternehmen: der Freigabe-Prozess
Häufige Fragen zu Betriebsvereinbarung zu KI
Brauchen wir für jedes KI-Werkzeug eine eigene Betriebsvereinbarung?
Nein, in der Regel nicht. Bewährt hat sich eine Rahmenvereinbarung, die Grundsätze, Verfahren und Rechte einmal festlegt, und je System eine kurze Anlage mit Zweck, Daten, Zugriffsrechten und Freigabe. Ein neues Werkzeug braucht dann nur eine neue Anlage statt neuer Verhandlungen über das Ganze.
Was passiert, wenn wir KI ohne Betriebsvereinbarung einführen?
Ist die Einführung mitbestimmungspflichtig, kann der Betriebsrat verlangen, dass die Nutzung unterbleibt, bis eine Einigung vorliegt. Im Streit entscheidet eine Einigungsstelle. Dazu kommt ein praktisches Problem: Daten, die ohne Regelung erhoben wurden, sind in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen oft nur eingeschränkt verwertbar. Die verbindliche Einordnung des eigenen Falls nimmt ein Fachanwalt für Arbeitsrecht vor.
Gilt eine Betriebsvereinbarung zu KI auch ohne Betriebsrat?
Nein, ohne Betriebsrat gibt es keine Betriebsvereinbarung. Die Regeln für den KI-Einsatz trifft der Arbeitgeber dann einseitig, meist als KI-Richtlinie, und muss dabei Datenschutz und die Pflichten aus der KI-Verordnung trotzdem einhalten. Wird später ein Betriebsrat gewählt, greift für neue und laufende Systeme die Mitbestimmung.
Wann sollte der Betriebsrat beteiligt werden?
So früh wie möglich, nämlich schon in der Planung. Das Betriebsverfassungsgesetz verlangt Unterrichtung und Beratung, solange Vorschläge des Betriebsrats noch berücksichtigt werden können, und nennt den Einsatz von KI dabei ausdrücklich. Wer erst mit einem fertig gekauften System kommt, verhandelt unter Zeitdruck und gegen Misstrauen.
Wer trägt die Kosten für einen Sachverständigen des Betriebsrats?
Der Arbeitgeber. Muss der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung von KI beurteilen, gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen insoweit als erforderlich. Umfang, Person und Kosten werden vorher vereinbart – wer das früh anbietet, gewinnt Zeit und Vertrauen.